Ästhetische Behandlung Aufnahme & Einwilligung
Professionelles Aufnahme- und Einwilligungsformular für ästhetische Behandlungen in Schweizer Kliniken. Umfasst Botox, Filler, Laser, chemisches Peeling — Krankengeschichte, Kontraindikationen, aktuelle Medikamente, erwartete Ergebnisse und Unterschrift. Konform mit nDSG und DSGVO Art. 9.
Die ästhetische Medizin verläuft entlang einer Grenze, die Kundinnen selten sehen und Aufsichtsbehörden immer. Eine Gesichtsbehandlung ist eine Dienstleistung; Botulinumtoxin ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, das nur eine Ärztin verordnen und verabreichen darf. Im Aufnahmeformular zeigt eine Praxis, dass sie weiss, auf welcher Seite dieser Grenze jede Behandlung liegt — vorher und schriftlich.
Wer welche Behandlung durchführen darf
Botulinumtoxin (Botox) ist in der Schweiz ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel gemäss Heilmittelgesetz (HMG). Es darf nur von oder unter direkter Aufsicht eines approbierten Arztes injiziert werden. Hyaluron-Filler und ähnliche Injectables unterliegen in den meisten Kantonen vergleichbaren Beschränkungen.
Das Kontraindikations-Screening
Absolute Kontraindikationen umfassen Überempfindlichkeit gegenüber den Produktbestandteilen, aktive lokale Infektionen an der Injektionsstelle, Schwangerschaft und Stillzeit. Relative Kontraindikationen sind Antikoagulanzientherapie, Autoimmunerkrankungen und aktiver Herpes simplex im Behandlungsbereich.
Was das Formular erfasst
- Persönliche Daten und Geburtsdatum des Kunden
- Art der gewünschten Behandlung und Zielbereich
- Umfassende Krankengeschichte und Kontraindikationen
- Aktuelle Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel
- Bekannte Allergien
- Schwangerschaft oder Stillzeit
- Erwartete Ergebnisse und realistische Ergebnisbestätigung
- Unterschrift der informierten Einwilligung
Informierte Einwilligung in der ästhetischen Medizin
Das Schweizer Arztrecht verpflichtet zu einer umfassenden Information über Eingriff, Alternativen, erwartete Ergebnisse und Risiken. Das unterzeichnete Formular ist das primäre Dokument zur Beweisführung, dass eine informierte Einwilligung eingeholt wurde.
Unterlagen — und wie lange sie bleiben
Medizinische Unterlagen sind gemäss nDSG zu schützen. Gesundheitsdaten müssen sicher aufbewahrt werden — in der Regel zehn Jahre — und nur autorisiertem klinischem Personal zugänglich sein.
Der regulatorische Rahmen
Ästhetisch-medizinische Behandlungen in der Schweiz werden auf Bundes- und Kantonsebene reguliert. Injektionsbehandlungen wie Botox und Filler gelten als medizinische Eingriffe und dürfen nur von zugelassenen Ärzten oder unter Aufsicht eines Arztes durchgeführt werden.
Vor dem Termin
Vorlage verwenden
Kopieren Sie sie in Ihr Dashboard — das Kontraindikations-Screening und der behandlungsspezifische Einwilligungsteil sind bereits angelegt.
Für Ihre Klinik anpassen
Fügen Sie Ihren Kliniknamen, Ihr Logo, Behandlerdetails und spezifische Fragen hinzu.
Vor der Konsultation versenden
Teilen Sie den Formularlink bei der Terminbuchung, damit Kunden ihn in Ruhe ausfüllen können.
Bei der Konsultation prüfen
Der Behandler prüft das ausgefüllte Formular und bespricht Erwartungen und Risiken vor der Behandlung.
Sicher archivieren
Bewahren Sie alle unterzeichneten Formulare in Ihrem sicheren klinischen Dokumentationssystem für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer auf (in der Regel zehn Jahre).
Fragen aus der Praxis
Ist ein Einwilligungsformular für ästhetische Eingriffe in der Schweiz rechtlich ausreichend?
Ein schriftliches Einwilligungsformular ist notwendig, aber nicht hinreichend. Das Schweizer Arztrecht erfordert eine echte Konsultation, bei der der Behandler Informationen verständlich vermittelt und Fragen beantwortet. Das Formular dokumentiert diesen Prozess.
Darf eine Kosmetikerin Botox-Injektionen in der Schweiz durchführen?
Nein. Botulinumtoxin ist gemäss HMG verschreibungspflichtig und darf ausschliesslich von oder unter direkter Aufsicht eines approbierten Arztes verabreicht werden.
Wie lange müssen Behandlungsdokumentationen aufbewahrt werden?
Die kantonale Gesundheitsgesetzgebung in den meisten Kantonen schreibt eine Aufbewahrungsfrist von mindestens zehn Jahren ab dem letzten Behandlungsdatum vor.