Auskunftsbegehren Datenschutz
Professionelles Auskunftsbegehren-Formular für Schweizer und europäische Organisationen. Ermöglicht Betroffenen die Ausübung ihrer Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Datenübertragbarkeit nach nDSG Art. 25 und DSGVO Art. 15.
Über diese Vorlage
Das Auskunftsbegehren-Formular stellt Einzelpersonen einen strukturierten, konformen Kanal zur Verfügung, um ihre Datenschutzrechte gegenüber Ihrer Organisation auszuüben. Es deckt alle Rechte nach nDSG Art. 25-32 und DSGVO Art. 15-22 ab: Auskunftsrecht, Recht auf Berichtigung, Recht auf Löschung, Recht auf Einschränkung der Verarbeitung und Recht auf Datenübertragbarkeit.
- Identität der anfragenden Person: vollständiger Name, E-Mail, Geburtsdatum
- Beziehung zur Organisation: Kunde, Mitarbeiter, Auftragnehmer, Website-Besucher, Sonstiges
- Auszuübendes Recht: Auskunft, Berichtigung, Löschung, Datenübertragbarkeit, Einschränkung, Widerspruch
- Umfang der Anfrage: spezifische Datenkategorien oder Zeiträume
- Bevorzugtes Antwortformat: PDF, CSV, E-Mail, Briefpost
- Upload eines Ausweisdokuments zur Identitätsverifizierung
- Optional: Vollmacht für Drittvertreter
- Unterschrift zur Bestätigung der Richtigkeit der Anfrage
Antwortfrist: 30 Tage nach nDSG und DSGVO
Sowohl nach dem Schweizer nDSG als auch nach der EU-DSGVO müssen Organisationen auf ein gültiges Auskunftsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach Eingang antworten. Bei komplexen oder umfangreichen Anfragen ist eine einmalige Verlängerung um weitere 60 Tage möglich, die anfragende Person muss jedoch innerhalb der ersten 30 Tage informiert werden. Verspätete Antworten können Beschwerden beim EDÖB auslösen.
So verwenden Sie diese Vorlage
Vorlage öffnen
Klicken Sie auf 'Vorlage verwenden', um eine Kopie in Ihrem Dashboard zu erstellen.
Organisationsdetails hinzufügen
Aktualisieren Sie Formulartitel und -beschreibung mit dem Namen Ihrer Organisation und den Kontaktdaten Ihres Datenschutzbeauftragten.
Datenschutzerklärung verlinken
Fügen Sie einen Link zu Ihrer Datenschutzerklärung in die Beschreibung ein.
Zugriffskontrollen konfigurieren
Beschränken Sie den Zugang zu Formularantworten auf Ihr Datenschutz- oder Rechtsteam. DSARs enthalten sensible Identitätsdaten.
Eingangsbestätigung einrichten
Konfigurieren Sie eine automatische Eingangsbestätigung per E-Mail an die anfragende Person nach Einreichung.
Anfragen bearbeiten und schliessen
Registrieren Sie jedes Auskunftsbegehren, bearbeiten Sie es innerhalb von 30 Tagen und dokumentieren Sie Ihre Antwort für Revisionszwecke.
Betroffenenrechte in der Schweiz: nDSG und DSGVO-Kontext
Das revidierte Schweizer nDSG, das seit 1. September 2023 in Kraft ist, hat die Rechte der Betroffenen erheblich ausgebaut und das Schweizer Rechtsrahmen stärker an die EU-DSGVO angeglichen. Für Schweizer Organisationen, die auch Daten von EU-Einwohnern verwalten, können beide Regelwerke gleichzeitig gelten.
Das Auskunftsrecht
Nach nDSG Art. 25 und DSGVO Art. 15 hat jede betroffene Person das Recht, Auskunft darüber zu erhalten, ob sie betreffende Personendaten verarbeitet werden, und wenn ja, eine Kopie dieser Daten sowie erläuternde Informationen zu erhalten: Verarbeitungszwecke, Datenkategorien, Empfänger, Aufbewahrungsdauer, Datenherkunft und Informationen über automatisierte Entscheidungsfindung. Die Auskunft ist grundsätzlich kostenlos.
Das Recht auf Löschung
Das Recht auf Löschung verpflichtet Organisationen, Personendaten unverzüglich zu löschen, wenn: die Daten für den ursprünglichen Zweck nicht mehr benötigt werden; die Einwilligung widerrufen wurde; die Daten unrechtmässig verarbeitet wurden; oder die Löschung gesetzlich vorgeschrieben ist. Löschungsbegehren können nicht immer vollumfänglich entsprochen werden — Daten, die aus gesetzlichen Gründen aufbewahrt werden müssen (z.B. Buchhaltungsbelege), sind möglicherweise ausgenommen.
Identitätsverifizierung: Gleichgewicht zwischen Datenschutz und Sicherheit
Eine zentrale Herausforderung bei der DSAR-Bearbeitung ist die Verifizierung der Identität der anfragenden Person. Organisationen sollten nur die Mindestinformationen anfordern, die nötig sind, um die betroffene Person in ihren Systemen zu identifizieren — in der Regel Name, E-Mail-Adresse und Geburtsdatum. Ausweiskopien sollten nur verlangt werden, wenn die Identität anderweitig nicht bestätigt werden kann.
Häufig gestellte Fragen
Kann eine Organisation für die Beantwortung eines Auskunftsbegehrens eine Gebühr erheben?
Nach nDSG und DSGVO muss die erste Kopie der Personendaten kostenlos bereitgestellt werden. Für weitere Anfragen oder offensichtlich unbegründete oder exzessive Anfragen kann eine angemessene Gebühr erhoben oder die Anfrage abgelehnt werden. Die Grundlage für jede Gebühr oder Ablehnung muss schriftlich mitgeteilt werden.
Was ist, wenn das DSAR Daten Dritter betrifft?
Wenn die Erfüllung eines DSARs die Offenlegung von Personendaten Dritter beinhalten würde, muss die Organisation die Rechte beider Parteien abwägen. Möglichkeiten sind die Schwärzung von Drittanbieter-Identifikationsdaten vor der Bereitstellung der Antwort oder, falls nicht möglich, die Zurückhaltung dieses Teils mit Erklärung.
Welche Rolle spielt der EDÖB bei DSAR-Streitigkeiten?
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) ist die Schweizer Aufsichtsbehörde für Datenschutz. Wenn eine Person der Ansicht ist, dass ihr DSAR unangemessen behandelt wurde, kann sie beim EDÖB Beschwerde einreichen. Seit der nDSG-Revision hat der EDÖB verstärkte Durchsetzungsbefugnisse.