Kinder- und Jugendtherapie Aufnahme
Von Erziehungsberechtigten ausgefuelltes Aufnahmeformular fuer Minderjaehrige in Schweizer Psychotherapiepraxen. Deckt Entwicklungsgeschichte, schulischen Kontext, Anliegen und elterliche Einwilligung nach ZGB Art. 296 und nDSG ab.
Ueber diese Vorlage
Das Kinder- und Jugendtherapie-Aufnahmeformular wird von einem Elternteil oder einer erziehungsberechtigten Person vor der ersten Therapiesitzung ausgefuellt. Es vermittelt der Therapeutin oder dem Therapeuten ein umfassendes Bild des Entwicklungshintergrunds, des Familienkontexts, der schulischen Situation und der Anliegen, die zur Therapieanmeldung gefuehrt haben. Das Formular enthaelt eine elterliche Einwilligungsunterschrift gemaess ZGB Art. 296 und nDSG.
Was dieses Formular erfasst
- Persoenliche Angaben des Kindes und Geburtsdatum
- Kontaktdaten der erziehungsberechtigten Person und Sorgerechtsregelung
- Entwicklungsgeschichte (Schwangerschaft, Meilensteine, fruehe Kindheit)
- Schulname, Klasse und aktuelle Schulsituation
- Beschreibung der Anliegen aus Sicht der Erziehungsberechtigten
- Fruehere psychologische oder psychiatrische Behandlungsgeschichte
- Relevante medizinische Diagnosen und aktuelle Medikation
- Familienzusammensetzung und bedeutende Lebensereignisse
- Elterliche Einwilligung in die Therapie und Datenbearbeitung
Elterliche Sorge und Schweigepflicht
Gemaess ZGB Art. 296 muessen beide Elternteile mit gemeinsamer elterlicher Sorge in die psychologische Behandlung Minderjaehriger einwilligen. Die therapeutische Schweigepflicht gilt nach Art. 321 StGB. Die Daten werden gemaess nDSG bearbeitet. Bei begruendetem Verdacht auf Kindeswohlgefaehrdung gelten die kantonalen Meldepflichten.
So verwenden Sie diese Vorlage
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Praxisangaben hinzufuegen
Tragen Sie Ihren Praxisnamen, Kanton und allfaellige kantonal spezifische Einwilligungstexte ein.
An Elternteil oder Erziehungsberechtigte senden
Teilen Sie den Formularlink vor dem Erstgespraech mit dem Elternteil oder der erziehungsberechtigten Person.
Elterliche Sorge pruefen
Bestaetigen Sie vor der ersten Sitzung, dass die einwilligende Person die elterliche Sorge nach ZGB Art. 296 innehat.
Aufnahme in der Kinder- und Jugendtherapie in der Schweiz
Die Kinder- und Jugendpsychotherapie ist in der Schweiz ein spezialisiertes Fachgebiet mit eigenen Qualifikationsanforderungen und Rechtsrahmen. Praxen, die Minderjaehrige behandeln, sehen sich zusaetzlichen Anforderungen in Bezug auf Einwilligung, Vertraulichkeit und Meldepflichten gegenueber.
Wer fuellt das Aufnahmeformular fuer einen Minderjaehrigen aus?
In der Schweiz wird die elterliche Sorge durch ZGB Art. 296 ff. geregelt. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muessen grundsaetzlich beide Elternteile einer psychologischen Behandlung zustimmen. Viele Schweizer Therapeutinnen und Therapeuten verlangen die Unterschrift beider Elternteile oder ein Gerichtsdokument.
Datenschutz und Schweigepflicht bei Minderjaehrigen
Waehrend die therapeutische Schweigepflicht nach Art. 321 StGB gilt, haben Eltern als gesetzliche Vertreter ein Informationsrecht ueber die Behandlung ihres Kindes. Viele Therapeutinnen und Therapeuten vereinbaren zu Beginn ein Transparenzabkommen.
Meldepflichten
Schweizer Therapeutinnen und Therapeuten, die mit Minderjaehrigen arbeiten, unterliegen kantonalen Meldepflichten bei begruendetem Verdacht auf Kindeswohlgefaehrdung. Diese Pflichten haben Vorrang vor der Schweigepflicht.
Haeufig gestellte Fragen
Ab welchem Alter kann ein Kind ohne elterliche Einwilligung einer Therapie zustimmen?
Nach Schweizer Recht nimmt die Einwilligungsfaehigkeit schrittweise zu. Es gibt kein festes gesetzliches Mindestalter. In der Praxis beziehen viele Therapeutinnen und Therapeuten urteilsfaehige Jugendliche ab etwa 14 Jahren in den Einwilligungsprozess ein.
Kann ein Elternteil ohne Zustimmung des anderen einwilligen?
Nur wenn das alleinige Sorgerecht vorliegt. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge sind beide Einwilligungen erforderlich. Fachleute sollten entsprechende Dokumente anfordern.