Kinder- und Jugendtherapie Aufnahme
Von Erziehungsberechtigten ausgefülltes Aufnahmeformular für Minderjährige in Schweizer Psychotherapiepraxen. Deckt Entwicklungsgeschichte, schulischen Kontext, Anliegen und elterliche Einwilligung nach ZGB Art. 296 und nDSG ab.
In der Kinder- und Jugendpsychotherapie führt alles über eine Frage, die sich in der Erwachsenentherapie nie stellt: Wer darf hier zustimmen? Wird sie falsch beantwortet, stehen Entwicklungsanamnese, Schulkontext und Anmeldegrund auf einer Einwilligung, die nicht trägt. Dieses Formular stellt die Frage der elterlichen Sorge an den Anfang und das klinische Bild an die zweite Stelle — in der Reihenfolge, in der auch das Recht vorgeht.
Elterliche Sorge vor der ersten Sitzung prüfen
Nach Art. 296 ZGB müssen bei gemeinsamer elterlicher Sorge grundsätzlich beide Elternteile einer psychologischen Behandlung Minderjähriger zustimmen. Die Schweigepflicht der Therapeutin gilt nach Art. 321 StGB, die Daten werden nach dem nDSG bearbeitet. Bei begründetem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung greifen die kantonalen Meldepflichten.
Wer zustimmen darf
Die elterliche Sorge richtet sich nach Art. 296 ff. ZGB. Gemeinsame Sorge heisst, dass beide Elternteile einwilligen; alleinige Sorge heisst, dass eine Person es kann. Das praktische Problem ist, dass ein Formular nicht erkennen kann, welche Situation vorliegt — und ein Elternteil, der die Anmeldung ausfüllt, wird nicht immer von sich aus offenlegen, dass die Regelung strittig ist. Viele Schweizer Fachpersonen verlangen deshalb vor Behandlungsbeginn entweder die Unterschrift beider Elternteile oder ein Gerichtsdokument zur alleinigen Sorge — und prüfen dies als eigenen Schritt, statt es aus dem Formular abzuleiten.
Was dieses Formular erfasst
- Personalien und Geburtsdatum des Kindes
- Kontaktangaben der Sorgeberechtigten und Regelung der elterlichen Sorge
- Entwicklungsanamnese (Schwangerschaft, Meilensteine, frühe Kindheit)
- Schule, Klasse und aktuelle schulische Situation
- Beschreibung der Anmeldegründe aus Sicht der Sorgeberechtigten
- Frühere psychologische oder psychiatrische Behandlungen
- Relevante medizinische Diagnosen und aktuelle Medikation
- Familienkonstellation und bedeutsame Lebensereignisse
- Elterliche Einwilligung in Therapie und Datenbearbeitung
Warum die Entwicklungsanamnese diagnostisch trägt
In der Erwachsenenanamnese ist die Vorgeschichte Kontext. Beim Kind ist sie häufig der Befund selbst. Ob Meilensteine zeitgerecht erreicht wurden, ob es Geburtskomplikationen, frühe Trennungen oder eine bedeutsame medizinische Vorgeschichte gab, verändert die Lesart des Anmeldegrunds — ebenso die Schulsituation, in der eine Schwierigkeit oft zuerst aufgefallen ist und derzeit gemessen wird. Sorgeberechtigte, die dies zu Hause ausfüllen und Daten nachschlagen sowie den anderen Elternteil beiziehen können, liefern eine bessere Anamnese als dieselben Fragen in den ersten zwanzig Minuten über den Tisch.
Vertraulichkeit, wenn drei Personen im Raum sind
Die Schweigepflicht nach Art. 321 StGB gilt gegenüber dem Kind, und die Eltern haben ein Recht auf Information über die Behandlung ihres Kindes. Beides zieht in unterschiedliche Richtungen, und die Auflösung ist keine juristische, sondern eine therapeutische Vereinbarung, die zu Beginn ausdrücklich getroffen wird. Viele Schweizer Therapeutinnen handeln mit Kind und Eltern gemeinsam eine Transparenzvereinbarung aus: was geteilt wird, was nicht, und was daran etwas ändern würde. In der ersten Sitzung ist das erheblich einfacher als improvisiert in der zehnten.
Wo die Meldepflicht die Schweigepflicht durchbricht
Kantonale Meldepflichten greifen bei begründetem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung und gehen in definierten Fällen der Schweigepflicht vor. Das gehört ausdrücklich in eine Transparenzvereinbarung, denn ein Kind, das von dieser Ausnahme erst in dem Moment erfährt, in dem sie angewendet wird, erlebt sie als Vertrauensbruch und nicht als Grenze.
Einrichtung
Vorlage verwenden
Kopieren Sie sie in Ihr Dashboard — Entwicklungsanamnese, Familienkontext und elterliche Einwilligung sind bereits strukturiert angelegt.
Praxis und Kanton ergänzen
Tragen Sie Ihren Praxisnamen und allfällige kantonsspezifische Einwilligungstexte Ihres Verbands ein.
Vor dem Erstgespräch an die Sorgeberechtigten senden
Teilen Sie den Link vorab, damit die Anamnese mit Unterlagen und in Absprache mit dem anderen Elternteil ausgefüllt wird.
Elterliche Sorge separat bestätigen
Prüfen Sie vor der ersten Sitzung, ob der einwilligende Elternteil die Sorge nach Art. 296 ZGB innehat — das Formular hält die Angabe fest, es überprüft sie nicht.
Fragen aus der Praxis
Ab welchem Alter kann eine Jugendliche ohne Eltern einwilligen?
Für die Einwilligung in eine Therapie gibt es in der Schweiz kein festes gesetzliches Alter; die Urteilsfähigkeit entwickelt sich schrittweise mit Alter und Reife. Viele Fachpersonen beziehen Jugendliche ab etwa 14 Jahren neben den Eltern in den Einwilligungsprozess ein — das ist eine klinische Beurteilung dieser jungen Person und keine Regel, die sich von Fall zu Fall übertragen lässt.
Kann ein Elternteil einwilligen, wenn der andere nicht einverstanden ist?
Nur bei alleiniger elterlicher Sorge. Bei gemeinsamer Sorge müssen beide einwilligen, und eine Uneinigkeit zwischen den Eltern lässt sich nicht dadurch lösen, dass die Praxis die vorliegende Unterschrift akzeptiert. Verlangen Sie einen Nachweis der Sorgeregelung.
Siehe unseren Anwendungsfall für Therapie- und Psychotherapiepraxen, die Vorlage zur Therapieeinwilligung und den Praxisrichtlinien, die zu dieser Anmeldung gehört, sowie unseren Leitfaden zur informierten Einwilligung im digitalen Zeitalter.