Nachlassplanung Testament Aufnahme
Professionelles Nachlassplanungs-Aufnahmeformular für Schweizer Anwaltskanzleien. Deckt Vermögen, Erben, bestehende Verfügungen und Nachlasswünsche ab. Abgestimmt auf das Schweizer Erbrecht (ZGB 3. Teil) und das nDSG.
Über diese Vorlage
Das Nachlassplanungs-Aufnahmeformular ist für Schweizer Anwaltskanzleien, Notariate und Treuhandbüros konzipiert, die Mandantinnen und Mandanten bei der Errichtung oder Änderung eines Testaments oder Erbvertrags beraten. Es erfasst die strukturierten Informationen, die für eine erste Beratung benötigt werden: Familiensituation, Vermögen, bestehende Dokumente und Nachlasswünsche.
Was dieses Formular erfasst
- Persönliche Angaben und Familienstand
- Ehe- oder Partnerschaftssituation und Güterstand
- Namen und Verwandtschaftsverhältnis der gesetzlichen Erben
- Überblick über Vermögen: Liegenschaften, Finanzvermögen, Beteiligungen
- Bestehende letztwillige Verfügungen und deren Aufbewahrungsort
- Wünsche zur Verteilung des Nachlasses
- Besondere Vermächtnis und Zuwendungen
- Bevorzugung einer Willensvollstreckerin oder eines Willensvollstreckers
- Wohnsitzkanton für das massgebende Erbrecht
Schweizer Erbrecht: Pflichtteile
Nach dem Schweizer ZGB (3. Teil, Erbrecht) haben bestimmte Erben — Nachkommen und unter Umständen der überlebende Ehegatte — Anspruch auf einen Pflichtteil, der testamentarisch nicht unterschritten werden kann. Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt wird Sie über die geltenden Anteile beraten. Alle Angaben unterliegen dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB und werden gemäss nDSG bearbeitet.
So verwenden Sie diese Vorlage
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Tragen Sie Ihren Kanzleinamen, allfällige Notariatsnummer und Kanton ein.
Vor dem Ersttermin an die Mandantschaft senden
Teilen Sie den Formularlink, damit die Mandantschaft die relevanten Informationen vor der Beratung zusammenstellen kann.
Beratung prüfen und vorbereiten
Nutzen Sie die Antworten, um potenzielle Themen wie Patchworkfamilien, grenzüberschreitendes Vermögen oder Unternehmensnachfolge zu identifizieren.
Nachlassplanung und Erbrecht in der Schweiz
Das Schweizer Erbrecht ist im dritten Teil des ZGB (Art. 457-640) geregelt. Die Schweiz hat eine Zivilrechtstradition, in der die Rechte nahestehender Familienangehöriger durch Pflichtteile geschützt werden, während Erblasserinnen und Erblasser frei über die freie Quote verfügen können.
Wer erbt nach Schweizer Recht ohne Testament?
Ohne gültiges Testament gilt die gesetzliche Erbfolge nach ZGB Art. 457-466. Erste Erbgruppe sind die Nachkommen. Fehlen Nachkommen, erbt die Parentel der Eltern. Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner erbt neben den Nachkommen die Hälfte des Nachlasses.
Pflichtteile und freie Quote
Ein Kernmerkmal des Schweizer Erbrechts ist der Pflichtteil. Nachkommen haben jeweils Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil. Seit dem 1. Januar 2023 haben Eltern keinen Pflichtteilsanspruch mehr. Die verbleibende freie Quote kann die Erblasserin oder der Erblasser frei verwenden.
Testamentsformen in der Schweiz
Das Schweizer Recht kennt das eigenhändige Testament (vollständig handgeschrieben, datiert, unterschrieben), das öffentliche Testament (vor Notariat mit zwei Zeugen) und das Nottestament. Daneben gibt es den Erbvertrag, der mit den betroffenen Erben abgeschlossen wird.
Grenzüberschreitende Erbschaften
Bei Vermögen oder Erben in mehreren Ländern regeln IPRG Art. 86-96 und die EU-Erbrechtsverordnung das anwendbare Recht. In der Schweiz wohnhafte Personen können das Schweizer Recht für ihren Nachlass wählen.
Häufig gestellte Fragen
Muss ein Testament in der Schweiz notariell beurkundet werden?
Nein. Ein eigenhändiges Testament ist ohne Notariat gültig, sofern es vollständig handgeschrieben, datiert und unterschrieben ist. Notarielle Testamente bieten jedoch grösseren Schutz gegen Anfechungen.
Kann ich meine Kinder in der Schweiz enterben?
Nur teilweise. Das Schweizer Recht schützt Nachkommen mit einem Pflichtteil in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Eine vollständige Enterbung ist nur in eng begrenzten Fällen möglich (Art. 477 ZGB).