Nachlassplanung Testament Aufnahme
Professionelles Nachlassplanungs-Aufnahmeformular fuer Schweizer Anwaltskanzleien. Deckt Vermoegen, Erben, bestehende Verfuegungen und Nachlasswuensche ab. Abgestimmt auf das Schweizer Erbrecht (ZGB 3. Teil) und das nDSG.
Ueber diese Vorlage
Das Nachlassplanungs-Aufnahmeformular ist fuer Schweizer Anwaltskanzleien, Notariate und Treuhandbueros konzipiert, die Mandantinnen und Mandanten bei der Errichtung oder Aenderung eines Testaments oder Erbvertrags beraten. Es erfasst die strukturierten Informationen, die fuer eine erste Beratung benoetigt werden: Familiensituation, Vermoegen, bestehende Dokumente und Nachlasswuensche.
Was dieses Formular erfasst
- Persoenliche Angaben und Familienstand
- Ehe- oder Partnerschaftssituation und Gueterstand
- Namen und Verwandtschaftsverhaeltnis der gesetzlichen Erben
- Ueberblick ueber Vermoegen: Liegenschaften, Finanzvermogen, Beteiligungen
- Bestehende letztwillige Verfuegungen und deren Aufbewahrungsort
- Wuensche zur Verteilung des Nachlasses
- Besondere Vermaechtnis und Zuwendungen
- Bevorzugung einer Willensvollstreckerin oder eines Willensvollstreckers
- Wohnsitzkanton fuer das massgebende Erbrecht
Schweizer Erbrecht: Pflichtteile
Nach dem Schweizer ZGB (3. Teil, Erbrecht) haben bestimmte Erben — Nachkommen und unter Umstaenden der ueberlebende Ehegatte — Anspruch auf einen Pflichtteil, der testamentarisch nicht unterschritten werden kann. Ihre Anwaeltin oder Ihr Anwalt wird Sie ueber die geltenden Anteile beraten. Alle Angaben unterliegen dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB und werden gemaess nDSG bearbeitet.
So verwenden Sie diese Vorlage
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Praxisangaben hinzufuegen
Tragen Sie Ihren Kanzleinamen, allfaellige Notariatsnummer und Kanton ein.
Vor dem Ersttermin an die Mandantschaft senden
Teilen Sie den Formularlink, damit die Mandantschaft die relevanten Informationen vor der Beratung zusammenstellen kann.
Beratung pruefen und vorbereiten
Nutzen Sie die Antworten, um potenzielle Themen wie Patchworkfamilien, grenzueberschreitendes Vermoegen oder Unternehmensnachfolge zu identifizieren.
Nachlassplanung und Erbrecht in der Schweiz
Das Schweizer Erbrecht ist im dritten Teil des ZGB (Art. 457-640) geregelt. Die Schweiz hat eine Zivilrechtstradition, in der die Rechte nahestehender Familienangehoeriger durch Pflichtteile geschuetzt werden, waehrend Erblasserinnen und Erblasser frei ueber die freie Quote verfuegen koennen.
Wer erbt nach Schweizer Recht ohne Testament?
Ohne gueltiges Testament gilt die gesetzliche Erbfolge nach ZGB Art. 457-466. Erste Erbgruppe sind die Nachkommen. Fehlen Nachkommen, erbt die Parentel der Eltern. Der ueberlebende Ehegatte oder eingetragene Partner erbt neben den Nachkommen die Haelfte des Nachlasses.
Pflichtteile und freie Quote
Ein Kernmerkmal des Schweizer Erbrechts ist der Pflichtteil. Nachkommen haben jeweils Anspruch auf die Haelfte ihres gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil. Seit dem 1. Januar 2023 haben Eltern keinen Pflichtteilsanspruch mehr. Die verbleibende freie Quote kann die Erblasserin oder der Erblasser frei verwenden.
Testamentsformen in der Schweiz
Das Schweizer Recht kennt das eigenhaendige Testament (vollstaendig handgeschrieben, datiert, unterschrieben), das oeffentliche Testament (vor Notariat mit zwei Zeugen) und das Nottestament. Daneben gibt es den Erbvertrag, der mit den betroffenen Erben abgeschlossen wird.
Grenzueberschreitende Erbschaften
Bei Vermoegen oder Erben in mehreren Laendern regeln IPRG Art. 86-96 und die EU-Erbrechtsverordnung das anwendbare Recht. In der Schweiz wohnhafte Personen koennen das Schweizer Recht fuer ihren Nachlass waehlen.
Haeufig gestellte Fragen
Muss ein Testament in der Schweiz notariell beurkundet werden?
Nein. Ein eigenhaendiges Testament ist ohne Notariat gueltig, sofern es vollstaendig handgeschrieben, datiert und unterschrieben ist. Notarielle Testamente bieten jedoch groesseren Schutz gegen Anfechungen.
Kann ich meine Kinder in der Schweiz enterben?
Nur teilweise. Das Schweizer Recht schuetzt Nachkommen mit einem Pflichtteil in Hoehe der Haelfte ihres gesetzlichen Erbteils. Eine vollstaendige Enterbung ist nur in eng begrenzten Faellen moeglich (Art. 477 ZGB).