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Recht·Aufnahme

Einwanderung und Umzug Aufnahme

Umfassendes Aufnahmeformular für Schweizer Einwanderungs- und Relocation-Kanzleien. Deckt aktuelle Aufenthaltsbewilligung, Staatsangehörigkeit, Familiensituation, Erwerbsgeschichte und Wohnkanton ab. Abgestimmt auf AIG, VZAE und nDSG.

Über diese Vorlage

Das Einwanderungs- und Relocation-Aufnahmeformular ist für Schweizer Anwaltskanzleien und Immigrationsspezialisten konzipiert, die ausländische Staatsangehörige bei Aufenthaltsbewilligungen, Visaanträgen, Familiennachzug, Einbürgerung und Relocation beraten. Es ist auf das AIG und die VZAE abgestimmt.

Was dieses Formular erfasst

  • Persönliche Angaben, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum
  • Aktuelles Wohnsitzland und Einwanderungsstatus
  • Aktueller Schweizer Bewilligungstyp und Ablaufdatum (falls vorhanden)
  • Beschäftigungssituation und Arbeitgeberangaben
  • Familiensituation: Ehegatte/in, eingetragene Partnerschaft, Kinder
  • Bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige
  • Zweck und Zeitplan des geplanten Umzugs
  • Bisherige Einwanderungsgeschichte und allfällige Ablehnungen
  • Spezifische Rechtsfrage oder gewünschtes Ergebnis

Datenschutz in Einwanderungsangelegenheiten

Einwanderungsanträge erfordern die Offenlegung sensibler Personendaten. Alle über dieses Formular übermittelten Informationen sind durch das Anwaltsgeheimnis nach Art. 13 BGFA geschützt und werden gemäss nDSG bearbeitet. Daten werden ohne ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben.

So verwenden Sie diese Vorlage

1

Vorlage verwenden

Klicken Sie auf 'Vorlage verwenden', um eine Kopie in Ihrem Dashboard zu erstellen.

2

An Ihre Praxisgebiete anpassen

Ergänzen oder entfernen Sie Felder je nach Schwerpunkt: Mitarbeiterentsendung, Familiennachzug, Einbürgerung oder Asyl.

3

Vor der Beratung an die Mandantschaft senden

Teilen Sie den Formularlink, damit die Mandantschaft Dokumente und Passangaben vor dem Erstgespräch zusammenstellen kann.

4

Rechtliche Einschätzung vorbereiten

Nutzen Sie die Antworten, um die zutreffende Bewilligungskategorie zu identifizieren und Komplikationen frühzeitig zu erkennen.

Schweizer Einwanderungsrecht: ein praktischer Überblick

Das Schweizer Einwanderungsrecht ist durch das AIG und die bilateralen Abkommen über die Personenfreizügigkeit mit der EU und der EFTA geprägt. Es unterscheidet zwischen EU-/EFTA-Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen.

Das zweigeteilte System: EU/EFTA und Drittstaatler

EU-/EFTA-Staatsangehörige profitieren vom Freizügigkeitsabkommen und können grundsätzlich ohne Arbeitsbewilligung in der Schweiz tätig sein. Drittstaatler müssen strengere AIG-Kriterien erfüllen einschliesslich Inländervorrang und Kontingente.

Schweizer Aufenthaltsbewilligungen

Die wichtigsten Bewilligungen sind: Ausweis L (Kurzaufenthalt bis 1 Jahr), Ausweis B (Aufenthalt, erneuerbar), Ausweis C (Niederlassungsbewilligung nach 5 oder 10 Jahren), Ausweis G (Grenzgänger/in) und Ausweis Ci (Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit).

Familiennachzug

Der Familiennachzug ist in Art. 42-52 AIG geregelt. Schweizer Bürger haben ein weitgehendes Recht, ausländische Ehegatten und minderjährige Kinder nachzuziehen. Bewilligungsinhaber unterliegen strengeren Voraussetzungen.

Einbürgerung in der Schweiz

Die ordentliche Einbürgerung setzt mindestens zehn Aufenthaltsjahre in der Schweiz voraus, wobei Jahre zwischen 8 und 18 doppelt zählen, sowie Integrationskriterien und Sprachkenntnisse. Die vereinfachte Einbürgerung gilt für ausländische Ehegatten von Schweizer Staatsangehörigen.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich mit einem Touristenvisum in der Schweiz arbeiten?

Nein. Ein Touristenvisum berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Arbeit ohne gültiger Arbeitsbewilligung ist eine Straftat und kann zur Ausweisung führen.

Wie lange dauert die Ausstellung eines Ausweises B?

Die Bearbeitungszeiten variieren je nach Kanton und Situation. Für EU/EFTA-Staatsangehörige ist die Registrierung oft innert weniger Tage abgeschlossen. Für Drittstaatler dauert es je nach Kontingentslage und Kanton in der Regel sechs bis zwölf Wochen oder länger.