Referenz- & Hintergrundprüfung Einwilligung
Bewerberzustimmung für Referenzprüfungen, Strafregisterauszug und Betreibungsauszug. Konform mit Schweizer nDSG und Gleichstellungsgesetz.
Über diese Vorlage
Das Einwilligungsformular für Referenz- und Hintergrundprüfungen holt die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Stellenbewerbern ein, bevor Referenzgeber kontaktiert oder amtliche Dokumente angefordert werden.
- Referenzangaben des Bewerbers
- Einwilligung für Strafregisterauszug
- Einwilligung für Betreibungsauszug
- Umfang und Zweck der Hintergrundprüfung
- Gültigkeitsdauer der Einwilligung
- Unterschrift des Bewerbers
Schweizer nDSG und Personalscreening
Gemäss Art. 6 nDSG erfordert die Bearbeitung sensibler Personendaten — einschliesslich Strafregisterauszügen — eine ausdrückliche Einwilligung. Das Gleichstellungsgesetz verbietet die Verwendung geschützter Merkmale bei Einstellungsentscheidungen.
So verwenden Sie diese Vorlage
An Bewerber senden
Klicken Sie auf 'Vorlage verwenden' und teilen Sie den Link mit dem Bewerber.
Bewerber füllt Formular aus
Der Bewerber gibt Referenzangaben an und unterzeichnet die Einwilligung.
Prüfungen durchführen
Nutzen Sie das ausgefüllte Formular als Genehmigung.
Sicher aufbewahren
Archivieren Sie die unterzeichnete Einwilligung gemäss nDSG-Aufbewahrungsrichtlinie.
Rechtliche Grundlage für Hintergrundprüfungen
Schweizer Arbeitgeber können für bestimmte Stellen einen Strafregisterauszug und einen Betreibungsauszug anfordern, jedoch nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung gemäss nDSG.
Was darf nicht überprüft werden?
Schweizer Recht verbietet Arbeitgebern, Informationen über Schwangerschaft, Familienplanung, Religion, politische Ansichten oder frühere Krankheitstage anzufordern. Das GlG verbietet geschlechtsbezogene Diskriminierung bei der Einstellung.
FAQ: Muss der Bewerber Referenzangaben machen?
Nein. Der Bewerber entscheidet, welche Referenzgeber er aufführt. Ohne separate Einwilligung dürfen keine nicht aufgeführten Referenzgeber kontaktiert werden. Der aktuelle Arbeitgeber darf ohne ausdrückliche Erlaubnis nie kontaktiert werden.
FAQ: Wie lange gilt diese Einwilligung?
Die Einwilligung gilt in der Regel für die Dauer des Einstellungsverfahrens plus eine angemessene Archivierungszeit (1-2 Jahre).