Arbeitsunfall-Meldung
Melden Sie einen Arbeitsunfall für die UVG/SUVA-Meldepflicht: Verletzungsdetails, Unfallhergang, Erste Hilfe, Zeugen und Unterschriften. Konform mit Art. 45 UVG.
Über diese Vorlage
Die Arbeitsunfall-Meldung stellt die Einhaltung der Meldepflichten nach Schweizer UVG sicher. Arbeitgeber müssen Unfälle mit mindestens 3-tägiger Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 3 Tagen der SUVA oder ihrem Versicherer melden.
- Angaben zum verletzten Mitarbeitenden
- Datum, Uhrzeit und genauer Unfallort
- Beschreibung des Unfallhergangs
- Art und Lage der Verletzungen
- Getroffene Erste-Hilfe-Massnahmen
- Medizinische Behandlung
- Zeugen
- Unterschriften von Vorgesetztem und Arbeitgeber
Meldefrist
Nach Art. 45 UVG müssen schwere Unfälle (Todesfälle, schwere Verletzungen) der SUVA sofort gemeldet werden. Unfälle mit 3 oder mehr Tagen Arbeitsunfähigkeit müssen innerhalb von 3 Tagen gemeldet werden.
So verwenden Sie diese Vorlage
Vorlage aktivieren
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Sofort nach Vorfall ausfüllen
Füllen Sie das Formular so schnell wie möglich aus.
Unterschriften einholen
Lassen Sie das Formular vom verletzten Mitarbeitenden und dem Vorgesetzten unterschreiben.
An Versicherer weiterleiten
Reichen Sie die Meldung bei der SUVA oder Ihrem Unfallversicherer ein.
Schweizer Unfallversicherung (UVG)
Das UVG schreibt eine obligatorische Unfallversicherung für alle Arbeitnehmenden vor. Arbeitgeber ziehen die Arbeitnehmerprämien vom Lohn ab und tragen den Arbeitgeberanteil. Die SUVA versichert die meisten Arbeitnehmenden.
Berufs- vs. Nichtberufsunfall
Das UVG unterscheidet zwischen Berufsunfällen (während der Arbeit) und Nichtberufsunfällen (ausserhalb der Arbeit, versichert für Arbeitnehmende mit 8+ Stunden/Woche). Dieses Formular deckt Berufsunfälle ab.
FAQ: Wann muss ich melden?
Schwere Unfälle müssen sofort telefonisch bei der SUVA gemeldet werden. Unfälle mit 3 oder mehr Tagen Abwesenheit müssen innerhalb von 3 Tagen gemeldet werden.
FAQ: Was gilt für Auftragnehmer?
Selbständigerwerbende sind grundsätzlich für ihre eigene Unfallversicherung verantwortlich. Falls jedoch ein Auftragnehmer in Ihren Betrieb integriert ist, können Schweizer Gerichte ihn als faktischen Arbeitnehmer einstufen.