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Non-Profit·Aufnahme

Opferhilfe Aufnahmeformular

Ein sensibles, verschlüsseltes Aufnahmeformular für Schweizer Opferhilfeorganisationen — Vorfallart, aktuelle Sicherheitssituation, unmittelbarer Bedarf (Wohnen, Rechts-, Medizin-, Psychologischer Beistand), Verweisungsquelle, bevorzugte Kontaktmethode und Einwilligung zur Falldokumentation. OHG- und nDSG-konform.

Über diese Vorlage

Diese Vorlage ist für Schweizer Opferhilfeorganisationen (Opferhilfestellen) bestimmt, die nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) tätig sind. Sie bietet ein strukturiertes, verschlüsseltes Aufnahmeformular für den Erstkontakt mit Personen, die Gewalt, sexuelle Ubergriffe, Stalking, Hassverbrechen oder andere Straftaten erlitten haben. Das Formular ist auf Sensibilität ausgelegt: Es kann von einem Berater im persönlichen Gespräch oder über einen sicheren Link selbständig ausgefüllt werden.

Jede Frage in diesem Formular wurde auf die beim Erstkontakt tatsächlich benötigten Informationen abgestimmt — unnotigerweise werden keine Daten erhoben. Der Einwilligungsblock ist OHG-konform und erklärt der hilfesuchenden Person klar, wie ihre Informationen verwendet werden, wer sie sehen wird und wie lange sie aufbewahrt werden.

Was erfasst wird

  • Vorname und bevorzugter Kontaktname (nicht notwendigerweise der Rechtsname)
  • Art des Vorfalls — Gewalt, sexueller Ubergriff, Stalking, Hassverbrechen, Menschenhandel oder anderes
  • Aktuelle Sicherheitssituation — unmittelbare Risikobeurteilung
  • Unmittelbarer Bedarf — Notunterkunft, Rechtsberatung, medizinische Versorgung, psychologische Unterstützung, finanzielle Hilfe
  • Verweisungsquelle — Polizei, Krankenhaus, Schule, Selbstverweisung, andere Organisation
  • Bevorzugte Kontaktmethode und gunstigste Kontaktzeit
  • Sprachpräferenz für die Beratung
  • Einwilligung zur Falldokumentation gemas Schweizer OHG
  • Unterschrift oder mündliche Bestätigung

Vertraulichkeit und Schweizer OHG-Schutz

Alle Informationen, die einer anerkannten Opferhilfestelle mitgeteilt werden, sind nach Schweizer OHG Art. 4 durch das Berufsgeheimnis geschützt. Berater unterliegen der Schweigepflicht und dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Person keine Informationen weitergeben, ausser zur Abwehr einer unmittelbaren Lebensgefahr. Falldossiers unterliegen den strengen nDSG-Regeln für besondere Personendaten (Art. 5 nDSG) und müssen mit beschranktem Zugang nur für die zuständigen Berater gespeichert werden. Opfer haben das Recht, beim Erstkontakt anonym zu bleiben.

Verwendung

1

Vorlage verwenden

Klicken Sie auf 'Vorlage verwenden', um eine Kopie in Ihrem Dashboard zu erstellen.

2

Verschlüsselung aktivieren

Bevor Sie das Formular aktivieren, stellen Sie sicher, dass die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung in Ihren Kontoeinstellungen aktiviert ist. Opferdaten dürfen niemals im Klartext gespeichert werden.

3

Zugang einschranken

Weisen Sie das Formular nur dem spezifischen Berater oder dem Aufnahmeteam zu. Gewähren Sie breiterem Personal keinen Zugang zu den Antworten.

4

Einfühlsam beim Erstkontakt verwenden

Wenn Sie das Formular persönlich mit einer Person ausfüllen, erklären Sie jeden Abschnitt vor dem Fragen. Falls Sie den Link aus der Ferne senden, fügen Sie eine kurze, warmherzige Begleitnachricht hinzu.


Das Schweizer Opferhilfegesetz (OHG) und seine Anforderungen

Das Schweizer OHG garantiert Opfern von Straftaten das Recht auf Schutz, Information, Beratung, finanzielle Unterstützung und andere Hilfe, unabhängig davon, ob der Tater identifiziert oder verurteilt wurde. Anerkannte Opferhilfestellen müssen kostenlose, vertrauliche Beratung anbieten und aktiv sicherstellen, dass Opfer bei der Inanspruchnahme von Hilfe keiner sekundaren Viktimisierung ausgesetzt werden.

Ein strukturierter Aufnahmeprozess unterstützt die OHG-Konformität auf verschiedene Weisen: Er stellt sicher, dass die Person beim Erstkontakt über ihre Rechte nach dem OHG informiert wird; er erstellt eine dokumentierte Aufzeichnung der Bedarfsbeurteilung; und er bietet eine Grundlage für den Fallplan und jeglichen Antrag auf finanzielle Hilfe.

Traumainformierte Aufnahme: Grundprinzipien

  • Sicherheit zürst: Fragen Sie vor dem Vorfall, ob die Person derzeit sicher ist. Eine Person in unmittelbarer Gefahr braucht Sicherheitsplanung, kein Papierwerk
  • Wahl und Kontrolle: Geben Sie der Person die Kontrolle über das, was sie wann teilt. Nichts ist obligatorisch ausser dem für die Sicherheitsbeurteilung unbedingt Erforderlichen
  • Keine Retraumatisierung: Fragen Sie nicht nach Details des Vorfalls über das für die Triage Notwendige hinaus
  • Einfache Sprache: Vermeiden Sie klinische oder juristische Terminologie
  • Kulturelle Sensibilität: Fragen Sie nach Sprachpräferenz und kulturellen oder religiösen Überlegungen
  • Anonymität beim Erstkontakt: Ermöglichen Sie Personen den Erstkontakt ohne vollständigen Rechtsnamen

Häufig gestellte Fragen

Unterliegen Opferhilfe-Aufnahmedaten strengeren Regeln als gewöhnliche personenbezogene Daten?

Ja. Daten über kriminelle Viktimisierung, Gesundheit, psychischen Zustand und Familiensituation sind besondere Personendaten nach Art. 5 nDSG. Sie erfordern ein erhöhtes Schutzniveau: strikte Zugangskontrolle, Verschlüsselung und eine klare Aufbewahrungs- und Löschungsrichtlinie. Das OHG auferlegt Beratern zudem berufliche Schweigepflichten, die über das allgemeine Datenschutzrecht hinausgehen.

Kann ein Opfer auf seine Falldaten zugreifen?

Ja. Nach dem nDSG hat jede Person das Recht, Auskunft über ihre personenbezogenen Daten zu verlangen (Art. 25 nDSG). Opferhilfestellen müssen in der Lage sein, auf solche Anfragen zu reagieren. Das Falldossier sollte dokumentieren, welche Daten vorhanden sind, auf welcher Rechtsgrundlage und wie lange sie aufbewahrt werden.

Was, wenn die Person ihren echten Namen nicht angeben mochte?

Nach dem OHG können Erstkontakt und Grundberatung anonym erfolgen. Dieses Formular erhebt nur einen bevorzugten Namen und eine Kontaktmethode, die ein Pseudonym oder ein Messaging-App-Handle sein können. Vollständiger Rechtsname und Adresse können später benötigt werden, wenn die Person einen Antrag auf OHG-Finanzhilfe stellt, jedoch nicht bei der Aufnahme.