Bürgen und Mitmieter Erklärung
Erfassen Sie Bürgen- und Mitmieter-Erklärungen für Schweizer Mietverträge mit diesem strukturierten Formular zu Identität, Finanzlage, Haftung und Unterschrift gemäss OR Art. 492.
Eine Bürgschaft gehört zu den wenigen Verpflichtungen des Schweizer Privatrechts, die allein wegen ihrer Form nichtig sein können und nicht wegen ihres Inhalts. Art. 493 OR stellt Formvorschriften auf, und eine Erklärung, die eine davon verfehlt, scheitert nicht teilweise — sie scheitert. Genau darum ist dieses Formular so aufgebaut.
Die Formvorschriften, die über die Gültigkeit entscheiden
Gemäss OR Art. 493 muss eine persönliche Bürgschaft: schriftlich sein; den Maximalbetrag angeben; und — wenn der Bürge eine natürliche Person ist — eine handschriftliche Eintragung des Maximalbetrags enthalten. Ist der Bürge verheiratet, ist gemäss OR Art. 494 auch die schriftliche Zustimmung des anderen Ehegattens bei Bürgschaften über CHF 1'500 erforderlich.
Bürgin oder Mitmieterin — nicht dieselbe Verpflichtung
Ein Mitmieter haftet als Vertragspartei solidarisch für alle Verpflichtungen des Mietvertrags. Ein Bürge ist ein Dritter, der sekundär (oder bei Solidarbürgschaft primär) für die Verpflichtungen des Mieters haftet. Beide Rollen haben unterschiedliche rechtliche Grundlagen.
Was die Erklärung erfasst
- Persönliche Identifikationsdaten des Bürgen oder Mitmieters
- Beziehung zum Hauptmieter
- Finanzinformationen: Anstellung, Einkommen, bestehende Verpflichtungen
- Erklärung über keine unbekannten Schulden oder Insolvenzverfahren
- Details zum garantierten Mietobjekt und Mietverhältnis
- Maximaler Garantiebetrag und Dauer
- Spezifischer Haftungsumfang (einfache oder Solidarbürgschaft)
- Unterstützende Dokumente (Ausweis, Einkommensnachweis)
- Rechtsverbindliche Unterschrift
Was eine Bürgschaft nach Art. 492 OR ist
Eine Bürgschaft ist ein Vertrag, durch den der Bürge sich verpflichtet, dem Gläubiger (Vermieter) zu zahlen, wenn der Hauptschuldner (Mieter) seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Im Schweizer Mietwesen werden Bürgschaften häufig als Alternative zu oder Ergänzung von Barkaution verwendet.
Das Schweizer Recht kennt zwei Haupttypen: die einfache Bürgschaft (Bürge haftet erst nach Ausschöpfung der Rechtsbehelfe gegen den Mieter) und die Solidarbürgschaft (Vermieter kann direkt gegen den Bürgen vorgehen).
In der Schweiz ist die Bürgschaft in OR Art. 492-512 geregelt. Für eine gültige persönliche Bürgschaft muss diese schriftlich erfolgen, den Maximalbetrag und die Dauer angeben und vom Bürgen unterzeichnet sein.
Höchstbetrag und Dauer begrenzen
Bürgen können ihre Haftung auf einen bestimmten Höchstbetrag und Zeitraum begrenzen. Gemäss OR Art. 509 erlischt eine auf unbestimmte Zeit gegebene persönliche Bürgschaft bei Beendigung des Mietverhältnisses automatisch. Bürgen sollten klar angeben, ob ihre Haftung nur den Mietzins oder auch Nebenkosten, Rückstände und Schadenersatz umfasst.
Rücktritt — und was ein Mieterwechsel bewirkt
Eine einmal gegebene Bürgschaft kann nicht frei widerrufen werden. Bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse (z.B. Vertragsverlängerung oder erhebliche Mietzinserhöhung ohne Zustimmung des Bürgen) kann der Bürge Einwände gegen die erweiterte Haftung haben.
Bei einem Mieterwechsel ohne ausdrückliche Zustimmung des Bürgen erstreckt sich die Bürgschaft nicht automatisch auf die Verpflichtungen des neuen Mieters. Bürgen sollten jeden Mieterwechsel sorgfältig prüfen.
Das Formular einsetzen
Vorlage verwenden
Kopieren Sie sie in Ihr Dashboard — die von Art. 493 OR verlangten Felder für Höchstbetrag und Dauer sind bereits angelegt.
An Ihren Mietvertrag anpassen
Stellen Sie sicher, dass Maximalbetrag und Dauer in diesem Formular mit dem Mietvertrag übereinstimmen.
An Bürgen senden
Teilen Sie den Formular-Link mit dem vorgeschlagenen Bürgen vor Unterzeichnung des Mietvertrags.
Identität und Einkommen prüfen
Gleichen Sie die eingereichten Angaben mit Ausweis und Einkommensnachweis ab.
In Mietakte aufbewahren
Bewahren Sie die unterzeichnete Erklärung mit dem Mietvertrag für die gesamte Mietdauer auf.