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Gesundheitswesen·Anfrage

Krankenakten-Freigabe Formular

Patienten-Autorisierungsformular für die Übermittlung von Krankenakten zwischen Schweizer Gesundheitsdienstleistern. Legen Sie Umfang, Empfänger, Zweck und Ablaufdatum fest. Konform mit nDSG, KVG und kantonaler Gesundheitsdatengesetzgebung.

Eine Ermächtigung, die "meine Unterlagen freigeben" sagt, ist kaum eine Ermächtigung. Sie sagt nicht, welche Unterlagen, aus welchen Jahren, an wen, wofür und wie lange die Erlaubnis gilt — und jede dieser Auslassungen führt entweder zu einer Verzögerung oder zu einer zu weiten Offenlegung. Dieses Formular macht eine Freigabe präzise genug zum Handeln und eng genug, um sicher zu sein.

Ihre Rechte nach dem nDSG

Sie haben das Recht, die Gesundheitsdaten einzusehen, die eine Behandelnde über Sie führt, und sie an eine Leistungserbringerin Ihrer Wahl übermitteln zu lassen. Es wird erwartet, dass innert 30 Tagen geantwortet wird. Die Ermächtigung, die Sie erteilen, ist spezifisch und befristet — das ist ein Vorzug, keine Einschränkung.

Die vier Punkte, die eine Freigabe festlegen muss

  1. Wer freigibt — die Institution, welche die Akte tatsächlich führt; das ist selten "meine Ärztin" im Allgemeinen
  2. Wer empfängt — eine namentlich genannte Stelle mit Adresse, damit die Akte nicht weiter reist als beabsichtigt
  3. Welche Unterlagen, aus welchem Zeitraum — Laborbefunde, Bildgebung, Austrittsberichte samt Datumsbereich; "alles" erzeugt den Papierstapel, den niemand liest
  4. Wozu und bis wann — Zweck und Ablaufdatum, damit eine im März für eine Überweisung erteilte Erlaubnis im Dezember nicht noch offen ist

Was dieses Formular erfasst

  • Vollständiger Name, Geburtsdatum und Kontaktdaten der Patientin
  • Name und Adresse der freigebenden Leistungserbringerin
  • Name und Adresse der empfangenden Leistungserbringerin
  • Art der freizugebenden Unterlagen (Laborbefunde, Bildgebung, Austrittsberichte usw.)
  • Zeitraum der angeforderten Unterlagen
  • Zweck der Übermittlung (Behandlungskontinuität, Überweisung, Versicherung, Zweitmeinung)
  • Ablaufdatum der Ermächtigung
  • Unterschrift der Patientin mit Datum

Niemand führt "Ihre" Krankengeschichte

Unterlagen werden in der Schweiz von der Institution geführt, die sie erstellt hat — Ihre Hausarztpraxis, ein Spital, eine Fachklinik, ein Physiotherapiezentrum — und jede führt ihre eigenen unabhängig. Patientinnen haben nach der Bundesverfassung (Art. 13) und dem nDSG ein grundlegendes Auskunftsrecht über ihre eigenen Gesundheitsdaten; dazu gehört, eine Kopie zu erhalten und sie auf schriftliche Ermächtigung weiterleiten zu lassen.

Aus dieser Struktur folgt der Punkt, der viele überrascht: Nichts wird automatisch übertragen. Ein Wechsel der Hausärztin oder ein Umzug in einen anderen Kanton bewegt die Akte nicht. Jemand muss schriftlich anfragen, und zwar je Institution. Wer über ein Jahrzehnt vier Behandelnde hatte, stellt vier Gesuche, nicht eines.

Das EPD ersetzt dies nicht

Das elektronische Patientendossier (EPD) ist eine freiwillige nationale Plattform, in die teilnehmende Leistungserbringer zentrale Dokumente hochladen können — Austrittsberichte, Impfausweise, Medikationslisten. Es erleichtert das Teilen dieser Dokumente. Es ersetzt das Dossier der einzelnen Leistungserbringerin nicht und ist kein Zugang zur vollständigen Akte; für eine ganze Krankengeschichte braucht es weiterhin die formelle Freigabe.

Zehn Jahre — und die Ausnahme für Kinderunterlagen

Die kantonale Gesundheitsgesetzgebung verlangt in der Regel, Unterlagen von Erwachsenen mindestens zehn Jahre ab der letzten Behandlung aufzubewahren, und im Kindesalter entstandene Unterlagen bis zum 25. Geburtstag. Einzelne Kantone setzen für bestimmte Arten längere Fristen, etwa für Operationsberichte oder radiologische Aufnahmen. Für ein Übermittlungsgesuch heisst das praktisch: Älteres Material existiert womöglich zu Recht nicht mehr — das zu wissen, bevor man eine Verzögerung vermutet, lohnt sich.

Was tatsächlich übermittelt werden kann

In der Regel: hausärztliche Konsultationsnotizen und Überweisungsschreiben, Labor- und Pathologiebefunde, radiologische Berichte und Bildgebung (DICOM-Dateien), Austritts- und Operationsberichte, Medikationslisten, Impfdokumentation, Physiotherapie- und Rehabilitationsberichte sowie fachärztliche Konsiliarberichte. Psychotherapeutische Notizen werden in einzelnen kantonalen Gesetzen restriktiver behandelt — umfasst das Gesuch sie, ist mit einer engeren Auslegung durch die freigebende Stelle zu rechnen.

Wenn eine Stelle ablehnt

Eine Leistungserbringerin darf ein schriftliches Gesuch um Einsicht in oder Übermittlung der eigenen Unterlagen nur aus engen therapeutischen Gründen ablehnen, und eine solche Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Eine unbegründete Ablehnung ist Sache der kantonalen Gesundheitsbehörde — und das ruhig im Nachfassen zu erwähnen, klärt die meisten Fälle.

Das Gesuch abwickeln

1

Vorlage verwenden

Kopieren Sie sie in Ihr Dashboard — Umfang, Zeitraum und Ablauffelder sind bereits strukturiert angelegt.

2

Eigene Angaben vorbelegen

Steht das Formular auf Ihrer Praxiswebsite, belegen Sie das Feld der freigebenden oder empfangenden Stelle vor, damit Patientinnen Ihre Adresse nicht abschreiben müssen.

3

An die Patientin senden

Teilen Sie den Link per E-Mail oder SMS; sie füllt ihn auf jedem Gerät aus und unterschreibt.

4

Als formelle Ermächtigung weiterleiten

Die unterzeichnete Einreichung ist das, was an die freigebende Stelle geht.

5

Nachverfolgen

Erfassen Sie Ermächtigungs- und Ablaufdatum und fassen Sie nach, wenn nach zehn Arbeitstagen nichts eingetroffen ist.

Fragen, die Patientinnen stellen

Kostet die Übermittlung von Unterlagen etwas?

Die Auskunft über die eigenen Personendaten ist nach dem nDSG grundsätzlich kostenlos. Für das physische Kopieren und Versenden grosser Mengen darf eine angemessene Gebühr erhoben werden; eine digitale Übermittlung sollte in der Regel nichts kosten. Wird Ihnen etwas verrechnet, haben Sie Anspruch auf eine detaillierte Aufstellung.

Wie lange dauert es?

Die meisten Stellen bearbeiten eine Übermittlung in zehn bis fünfzehn Arbeitstagen. Ist nach 30 Tagen nichts eingetroffen, führt der Weg über die kantonale Gesundheitsbehörde oder die kantonale Datenschutzbeauftragte.

Siehe unseren Anwendungsfall für das Gesundheitswesen, die Vorlage zur Neupatientenaufnahme, die dieses Gesuch meist auslöst, sowie unseren Leitfaden zu Datenexport, Portabilität und Löschung.